Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Demenz – und plötzlich kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Wer dann für Sie handeln darf, bestimmen Sie am besten selbst, solange Sie es noch können.
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie selbst fest, wer Sie vertreten darf, falls Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren. Sie muss höchstpersönlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV registriert werden. Wirksam wird sie erst, wenn der Vorsorgefall eintritt und im Register eingetragen ist. Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im Ernstfall eine gerichtlich geregelte Erwachsenenvertretung – dann haben Sie die Wahl der Person aus der Hand gegeben.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie handeln darf, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind – etwa nach einem schweren Unfall oder bei fortschreitender Demenz. Sie entscheiden im Voraus, wer das sein soll und wofür diese Person zuständig ist.
Der Kern ist Selbstbestimmung: Solange Sie entscheidungsfähig sind, ändert die Vollmacht nichts – Sie bleiben voll handlungsfähig und können sie jederzeit widerrufen. Sie ist ein Sicherheitsnetz, das nur dann greift, wenn Sie es wirklich brauchen.
Ohne Vorsorgevollmacht springt im Ernstfall die Erwachsenenvertretung ein (früher „Sachwalterschaft” genannt). Dann wird geregelt – teils unter Beteiligung des Gerichts –, wer Sie vertritt. Das können nahe Angehörige sein, aber die Auswahl und der Umfang liegen nicht mehr in Ihrer Hand.
Genau das ist der Unterschied: Die Vorsorgevollmacht setzt Ihren Willen an den Anfang. Haben Sie vorgesorgt, muss das Gericht in der Regel gar nicht mehr tätig werden – es sei denn, es kommt später zu Streit unter mehreren Bevollmächtigten.
Eine Vorsorgevollmacht kann man nicht einfach zu Hause aufsetzen. Seit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz (in Kraft seit 1. Juli 2018) ist sie höchstpersönlich vor einer qualifizierten Stelle zu errichten:
Dort werden Sie beraten und über die Tragweite belehrt, die Vollmacht wird schriftlich errichtet und anschließend im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Dieses Register ist bei der Notariatskammer eingerichtet.
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt: Eine registrierte Vorsorgevollmacht ruht zunächst. Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn der sogenannte Vorsorgefall eintritt – also wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit für die betroffenen Angelegenheiten verlieren – und dieser Eintritt gesondert im ÖZVV eingetragen wird. Erst diese zweite Eintragung macht die Vollmacht scharf.
262 ABGB · Die Errichtung ist nur vor Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein zulässig.
Sie legen selbst fest, wie weit die Vollmacht reicht. Üblich sind drei große Bereiche:
Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen – etwa eine für finanzielle, eine für gesundheitliche Fragen. Je präziser der Wirkungsbereich formuliert ist, desto reibungsloser kann Ihr Bevollmächtigter später handeln.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen einander: Die eine regelt, wer für Sie entscheidet – die andere, was medizinisch geschehen soll. Am besten errichtet man beide gemeinsam.
Selbst zu Hause aufgesetzt. Eine handschriftliche Vollmacht ohne qualifizierte Stelle ist seit 2018 nicht wirksam – sie muss vor Notar, Anwalt oder Verein errichtet werden.
Nicht im ÖZVV registriert. Ohne Eintragung im Register entfaltet die Vollmacht keine Wirkung – egal wie sorgfältig sie formuliert ist. „Vorsorgefall nicht eintragen lassen." → Die beste Vollmacht bleibt wirkungslos, wenn im Ernstfall niemand den Eintritt des Vorsorgefalls im ÖZVV registriert.
Wirkungsbereich zu vage. Formulierungen wie „alle Angelegenheiten" führen zu Rückfragen bei Banken und Ärzten. Klare, konkrete Bereiche wirken zuverlässiger.
Nein. Seit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz muss eine Vorsorgevollmacht höchstpersönlich vor einer Notarin bzw. einem Notar, einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet und im ÖZVV registriert werden. Eine rein private, handschriftliche Vollmacht ist nicht wirksam.
Erst mit Eintritt des Vorsorgefalls – also wenn Sie die Entscheidungsfähigkeit für die betroffenen Angelegenheiten verlieren – und mit der gesonderten Eintragung dieses Eintritts im ÖZVV. Der Vorsorgefall wird durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.
Dann greift im Ernstfall die Erwachsenenvertretung. Wer Sie vertritt und in welchem Umfang, wird dann – teils unter Beteiligung des Gerichts – festgelegt. Sie geben damit die Wahl der Person und den Rahmen aus der Hand.
Ja, jederzeit – solange Sie entscheidungsfähig sind. Der Widerruf sollte auch im ÖZVV nachvollzogen werden, damit sich Dritte nicht auf eine überholte Vollmacht verlassen.
Sinnvollerweise ja. Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie entscheidet; die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Gemeinsam errichtet, ergänzen sie einander widerspruchsfrei.
Eine Vorsorgevollmacht ist in einem Termin errichtet – und nimmt Ihnen und Ihren Angehörigen im Ernstfall viel Unsicherheit ab. Wir beraten Sie in Ruhe, was für Sie sinnvoll ist.