Verlassenschaft

Verlassenschaft: Was im Trauerfall auf Angehörige zukommt

Wenn ein Mensch stirbt, steht die Trauer im Vordergrund. Daneben laufen aber auch formale Schritte an. Dieser Überblick erklärt in Ruhe, wie das Verlassenschaftsverfahren abläuft – damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

3 Min. Lesezeit Stand: Juli 2026 Geprüft von Mag. Nina Zauner
Kurz gesagt

Wie läuft eine Verlassenschaft ab?

In Österreich ist nach jedem Todesfall ein Verlassenschaftsverfahren verpflichtend. Eine Notarin oder ein Notar führt es als Gerichtskommissär im Auftrag des Bezirksgerichts durch – von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung, mit der die Erben rechtlich Eigentümer werden. Eine Erbschaftssteuer gibt es nicht. Die wichtigste Weichenstellung für Sie: die Erbantrittserklärung – sie entscheidet, ob Sie für Schulden nur mit dem Nachlass oder auch privat haften.

Was ein Verlassenschaftsverfahren ist

Anders als in manchen Ländern geht das Vermögen einer verstorbenen Person in Österreich nicht automatisch auf die Erben über. Dazwischen steht das Verlassenschaftsverfahren – ein gerichtliches Verfahren, das nach jedem Todesfall stattfindet, unabhängig davon, wie groß der Nachlass ist.

Sie müssen das nicht selbst organisieren. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Es bestellt eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär, die das Verfahren führen und Sie durch jeden Schritt begleiten. Sie haben also von Anfang an eine feste Ansprechperson.

Der Ablauf – Schritt für Schritt

Das Verfahren folgt einem festen Weg:

  1. Verständigung des Gerichts: Das Standesamt meldet den Todesfall automatisch an das zuständige Bezirksgericht. Sie müssen dafür nichts veranlassen.
  2. Todesfallaufnahme: Die Gerichtskommissärin lädt die Angehörigen und erhebt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der verstorbenen Person.
  3. Erben ermitteln: Anhand von Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge wird geklärt, wer erbberechtigt ist.
  4. Vermögen erfassen: Aktiva (Immobilien, Konten, Fahrzeuge) und Passiva (Schulden, offene Rechnungen) werden aufgenommen – bei Bedarf in einem gerichtlichen Inventar.
  5. Erbantrittserklärung: Die Erben erklären, ob sie das Erbe antreten – und in welcher Form (dazu unten mehr).
  6. Einantwortung: Zum Abschluss überträgt das Gericht den Nachlass mit dem Einantwortungsbeschluss an die Erben.

Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall ab: Einfache Verfahren sind oft in zwei bis vier Monaten abgeschlossen, komplexe – etwa mit Liegenschaftsbewertungen oder Auslandsbezug – können sich über ein Jahr ziehen.

Die wichtigste Entscheidung: die Erbantrittserklärung

An einem Punkt ist Ihre Entscheidung gefragt: Mit der Erbantrittserklärung treten Sie das Erbe förmlich an. Dabei wählen Sie zwischen zwei Formen – und dieser Wahl kommt große Bedeutung zu, weil sie über Ihr Haftungsrisiko für allfällige Schulden entscheidet.

Bedingt oder unbedingt – der Unterschied
Bedingte Erklärung Haftung nur bis Nachlasswert
Unbedingte Erklärung Haftung auch mit Privatvermögen
Inventar erforderlich nur bei bedingter Erklärung
Im Zweifel bedingte Erklärung

799 ABGB · Die bedingte Erklärung schützt Ihr Privatvermögen, verursacht aber die Kosten des Inventars.

Wer sich über die Schulden der verstorbenen Person nicht sicher ist, wählt in der Regel die bedingte Erbantrittserklärung: Dann haften Sie nur bis zur Höhe dessen, was Sie tatsächlich erben – Ihr eigenes Vermögen bleibt geschützt. Die Gerichtskommissärin bespricht diese Entscheidung mit Ihnen, bevor Sie sie treffen.

Was die Einantwortung bedeutet

Die Einantwortung ist der gerichtliche Schlusspunkt. Bis dahin gilt der Nachlass als ruhende Verlassenschaft – eine eigenständige Vermögensmasse, die noch keinem handlungsfähigen Eigentümer gehört. Erst mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über.

Das hat einen praktischen Grund, den viele überrascht: Erst nach der Einantwortung können Immobilien im Grundbuch umgeschrieben und Konten oder Verträge übertragen werden. Vorher ist der Zugriff auf das Vermögen der verstorbenen Person nur eingeschränkt möglich.

Was das Verfahren kostet

Vorweg das Wichtigste: Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht. Es fallen aber Verfahrenskosten an, die grundsätzlich aus dem Nachlass beglichen werden – also aus dem geerbten Vermögen, nicht aus Ihrer eigenen Tasche.

  • Gerichtsgebühr – bemisst sich am Reinvermögen des Nachlasses.
  • Gebühr der Gerichtskommissärin – nach dem gesetzlichen Tarif (GKTG), gestaffelt nach dem Wert des Nachlasses.
  • Allfällige Zusatzkosten – etwa für die Bewertung einer Liegenschaft, wenn ein Inventar erstellt wird.

Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und damit transparent – Sie erhalten im Verfahren eine klare Aufstellung.

Gut zu wissen

Worauf Sie achten sollten

!

Unbedingt erben, ohne die Schulden zu kennen. Wer unbedingt annimmt, haftet auch mit dem eigenen Vermögen. Im Zweifel schützt die bedingte Erbantrittserklärung.

!

Konten oder Wohnung zu früh auflösen. Vor der Einantwortung ist der Nachlass eine eigene Vermögensmasse – eigenmächtige Schritte können problematisch sein. Sprechen Sie sie vorher ab.

!

Fristen aussitzen. Setzt das Gericht eine Frist für die Erbantrittserklärung, sollten Sie rechtzeitig reagieren. Zögern verzögert das Verfahren für alle Beteiligten.

!

Den Pflichtteil übersehen. Auch enterbte nahe Angehörige können einen Pflichtteil in Geld verlangen. Das lässt sich frühzeitig klären, bevor es zu Streit kommt.

Häufige Fragen

Rund um das Thema

Ist ein Verlassenschaftsverfahren immer verpflichtend?

Ja. In Österreich findet nach jedem Todesfall ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren statt, unabhängig von der Größe des Nachlasses. Eine private Erbteilung ohne dieses Verfahren gibt es nicht.

Muss ich als Angehöriger selbst aktiv werden?

Nein, das Verfahren wird automatisch eingeleitet: Das Standesamt meldet den Todesfall an das Bezirksgericht, das eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär bestellt. Diese Person begleitet Sie durch alle Schritte.

Was ist der Unterschied zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung?

Bei der bedingten Erklärung haften Sie für Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses – Ihr Privatvermögen bleibt geschützt, dafür ist ein Inventar nötig. Bei der unbedingten Erklärung haften Sie auch mit dem eigenen Vermögen. Im Zweifel ist die bedingte Erklärung die sichere Wahl.

Wann werde ich rechtlich Eigentümer des Erbes?

Erst mit der Einantwortung – dem abschließenden Gerichtsbeschluss. Bis dahin gilt der Nachlass als ruhende Verlassenschaft. Erst nach der Einantwortung können etwa Immobilien im Grundbuch umgeschrieben werden.

Fällt eine Erbschaftssteuer an?

Nein. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde in Österreich 2008 abgeschafft. Es fallen aber Verfahrenskosten an – Gerichtsgebühr und die Gebühr der Gerichtskommissärin –, die aus dem Nachlass beglichen werden.

Sie müssen das nicht allein tragen

Ein Trauerfall ist belastend genug. Wenn Fragen zur Verlassenschaft auftauchen, sind wir für Sie da – in Ruhe, verständlich und ohne Zeitdruck.