Wenn ein Mensch stirbt, steht die Trauer im Vordergrund. Daneben laufen aber auch formale Schritte an. Dieser Überblick erklärt in Ruhe, wie das Verlassenschaftsverfahren abläuft – damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
In Österreich ist nach jedem Todesfall ein Verlassenschaftsverfahren verpflichtend. Eine Notarin oder ein Notar führt es als Gerichtskommissär im Auftrag des Bezirksgerichts durch – von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung, mit der die Erben rechtlich Eigentümer werden. Eine Erbschaftssteuer gibt es nicht. Die wichtigste Weichenstellung für Sie: die Erbantrittserklärung – sie entscheidet, ob Sie für Schulden nur mit dem Nachlass oder auch privat haften.
Anders als in manchen Ländern geht das Vermögen einer verstorbenen Person in Österreich nicht automatisch auf die Erben über. Dazwischen steht das Verlassenschaftsverfahren – ein gerichtliches Verfahren, das nach jedem Todesfall stattfindet, unabhängig davon, wie groß der Nachlass ist.
Sie müssen das nicht selbst organisieren. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Es bestellt eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär, die das Verfahren führen und Sie durch jeden Schritt begleiten. Sie haben also von Anfang an eine feste Ansprechperson.
Das Verfahren folgt einem festen Weg:
Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall ab: Einfache Verfahren sind oft in zwei bis vier Monaten abgeschlossen, komplexe – etwa mit Liegenschaftsbewertungen oder Auslandsbezug – können sich über ein Jahr ziehen.
An einem Punkt ist Ihre Entscheidung gefragt: Mit der Erbantrittserklärung treten Sie das Erbe förmlich an. Dabei wählen Sie zwischen zwei Formen – und dieser Wahl kommt große Bedeutung zu, weil sie über Ihr Haftungsrisiko für allfällige Schulden entscheidet.
799 ABGB · Die bedingte Erklärung schützt Ihr Privatvermögen, verursacht aber die Kosten des Inventars.
Wer sich über die Schulden der verstorbenen Person nicht sicher ist, wählt in der Regel die bedingte Erbantrittserklärung: Dann haften Sie nur bis zur Höhe dessen, was Sie tatsächlich erben – Ihr eigenes Vermögen bleibt geschützt. Die Gerichtskommissärin bespricht diese Entscheidung mit Ihnen, bevor Sie sie treffen.
Die Einantwortung ist der gerichtliche Schlusspunkt. Bis dahin gilt der Nachlass als ruhende Verlassenschaft – eine eigenständige Vermögensmasse, die noch keinem handlungsfähigen Eigentümer gehört. Erst mit dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über.
Das hat einen praktischen Grund, den viele überrascht: Erst nach der Einantwortung können Immobilien im Grundbuch umgeschrieben und Konten oder Verträge übertragen werden. Vorher ist der Zugriff auf das Vermögen der verstorbenen Person nur eingeschränkt möglich.
Vorweg das Wichtigste: Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 2008 nicht. Es fallen aber Verfahrenskosten an, die grundsätzlich aus dem Nachlass beglichen werden – also aus dem geerbten Vermögen, nicht aus Ihrer eigenen Tasche.
Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und damit transparent – Sie erhalten im Verfahren eine klare Aufstellung.
Unbedingt erben, ohne die Schulden zu kennen. Wer unbedingt annimmt, haftet auch mit dem eigenen Vermögen. Im Zweifel schützt die bedingte Erbantrittserklärung.
Konten oder Wohnung zu früh auflösen. Vor der Einantwortung ist der Nachlass eine eigene Vermögensmasse – eigenmächtige Schritte können problematisch sein. Sprechen Sie sie vorher ab.
Fristen aussitzen. Setzt das Gericht eine Frist für die Erbantrittserklärung, sollten Sie rechtzeitig reagieren. Zögern verzögert das Verfahren für alle Beteiligten.
Den Pflichtteil übersehen. Auch enterbte nahe Angehörige können einen Pflichtteil in Geld verlangen. Das lässt sich frühzeitig klären, bevor es zu Streit kommt.
Ja. In Österreich findet nach jedem Todesfall ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren statt, unabhängig von der Größe des Nachlasses. Eine private Erbteilung ohne dieses Verfahren gibt es nicht.
Nein, das Verfahren wird automatisch eingeleitet: Das Standesamt meldet den Todesfall an das Bezirksgericht, das eine Notarin oder einen Notar als Gerichtskommissär bestellt. Diese Person begleitet Sie durch alle Schritte.
Bei der bedingten Erklärung haften Sie für Schulden nur bis zur Höhe des Nachlasses – Ihr Privatvermögen bleibt geschützt, dafür ist ein Inventar nötig. Bei der unbedingten Erklärung haften Sie auch mit dem eigenen Vermögen. Im Zweifel ist die bedingte Erklärung die sichere Wahl.
Erst mit der Einantwortung – dem abschließenden Gerichtsbeschluss. Bis dahin gilt der Nachlass als ruhende Verlassenschaft. Erst nach der Einantwortung können etwa Immobilien im Grundbuch umgeschrieben werden.
Nein. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde in Österreich 2008 abgeschafft. Es fallen aber Verfahrenskosten an – Gerichtsgebühr und die Gebühr der Gerichtskommissärin –, die aus dem Nachlass beglichen werden.
Ein Trauerfall ist belastend genug. Wenn Fragen zur Verlassenschaft auftauchen, sind wir für Sie da – in Ruhe, verständlich und ohne Zeitdruck.